Datenschutz

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Datenschutz in der Praxis

Basiswissen und Beispiele

Anforderung

  • Verpflichtung der Mitarbeiter (§ 5 BDSG)
  • Die Verpflichtung erfolgt immer schriftlich
  • Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort
  • Neu: Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • DSGVO fordert, dass die „Vertraulichkeit“ sicherzustellen ist, z. B. in Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO

neue Anforderung

Für einen Auftragsverarbeiter ist in Art. 28 Abs. 3 b) DSGVO bestimmt, dass nur Personen zur Verarbeitung eingesetzt werden, die – soweit sie nicht bereits einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen – zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden

Strafen

  • Zuwiderhandlungen gegen die Datenschutzrichtlinien können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
  • Zudem können Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz bzw. gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu Bußgeldern, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen

Datenschutz Allgemein

Was ist Datenschutz?

  • Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer personenbezogener Daten geschützt werden
  • Privatsphäre, die dem Zugriff staatlicher und kommerzieller Stellen verweigert ist
  • Schutz der Persönlichkeit und Recht auf informelle Selbstbestimmung

personenbezogene Daten haben Schutz

  • vor unberechtigter Speicherung
  • vor fremder (unberechtigter) Kenntnisnahme und Verwendung
  • vor unsauberem Umgang mit ihren Daten (Computer, Internet, Verarbeitung, Verlust, etc.)

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogen sind alle Einzelangaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen

das ist eine bestimmte oder bestimmbare ...








... natürliche Person

Nicht geschützt sind

  • Daten über juristische Personen (Unternehmen)
  • zusammengeführte Daten über Gruppen von Personen, sofern daraus keine Individuen abgeleitet werden können
  • Anonymisierte Daten, aus denen nicht auf Individuen geschlossen werden kann

ACHTUNG: Daten über Personengesellschaften und "Ein Personen Gesellschaften " (GmbH, AG, etc.) werden wie natürliche Personen behandelt

Definition der Datenverarbeitung

  • Erheben, Erfassen, Organisieren (= Beschaffen)
  • Speichern (= Aufbewahren)
  • Anpassen, Verändern (= Inhaltlich umgestalten)
  • Nutzen (= jede sonstige Verwendung)
  • Übermitteln (= Weitergeben)
  • Löschen (= Unkenntlich machen)
  • Einschränkung (= Sperren)

Wann dürfen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden

Grundsatz:
Personenbezogene Daten dürfen gar nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden

Ausnahmen:

  • Bei einer speziellen (bereichsspezifischen) Regelung, z. B.: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, andere Gesetze (TMG, SGB, GewO, StGB, ...)
  • Durch Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt
  • Betroffener willigt ein (z.B. vertragliche Regelung)

Daten

Beispiele für Daten

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum
  • Familienstand, Anzahl der Kinder
  • Aussehen
  • Telefonnummer (privat u. beruflich)
  • Arbeitgeber und Beruf
  • Zeugnisse / berufliche Bewertungen
  • Kontonummer / Bankverbindung
  • Hobbys
  • Fingerabdruck
  • ...

besonders schützenswerte Daten

  • ethnische Herkunft u. Konfession
  • politische Meinungen
  • Mitglied in Gewerkschaft
  • Gesundheit / Krankheiten
  • Einkommen
  • Vermögen
  • Steuern
  • Versicherungen
  • Grundbesitz
  • Vertragsbeziehungen
  • ...

Zusammengefasst

Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen. Diese sind als besonders sensibel einzustufen und strikt vertraulich zu behandeln.

konkrete Bedeutung

Für den einzelnen Mitarbeiter bedeutet Datenschutz

  • Personenbezogene Daten dürfen nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erhoben, gespeichert, verarbeitet oder genutzt werden
  • Im Unternehmen dürfen nur solche Mitarbeiter mit personenbezogenen Daten betraut werden, die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind
  • Personenbezogene Daten sind grundsätzlich, auch innerhalb der Organisation, vertraulich zu behandeln

Datenrisiko #1:
Fehlverhalten der Mitarbeiter

Die meisten Datenpannen passieren durch Fehler oder Unachtsamkeit der Mitarbeiter, nicht durch Attacken von außen

Typische Beispiele

  • Sie ändern ungefragt die Sicherheits-Einstellungen am PC, Tablet oder Smartphone
  • Sie nutzen unerlaubte Endgeräte oder Software-Anwendungen
  • Sie versenden E-Mails an den falschen Empfänger
  • Sie vergeben schwache Passwörter oder notieren ihre Passwörter
  • Sie verlieren USB-Sticks oder Smartphones
  • und vor allem: zu vertrauensselig fremden Besuchern gegenüber

Also bitte beachten

“So wie Sie nicht wollen, dass Daten über Sie Unbefugten zur Kenntnis gelangen, müssen Sie auch dafür sorgen, dass Sie die Daten anderer vertraulich behandeln.”

Folgen bei Verstoß

  • Image des Unternehmens nimmt Schaden
  • Schadensersatzpflicht gegenüber dem Betroffenen
  • für Beschäftigte: arbeitsrechtliche Konsequenzen
  • Ordnungswidrigkeit (§ 43 BDSG): Bußgeld bis zu 50.000 € bzw. 300.000 € plus erlangtem Vermögensvorteil
  • Straftat (§ 44 BDSG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
  • evtl. Informationspflicht nach § 42a

Erweiterte Meldepflichten

Art. 33 und 34 Datenschutz-Grundverordnung:

  • Der Katalog der meldepflichtigen Datenschutzverletzungen ist wesentlich umfangreicher
  • Die Meldepflichten sind innerhalb bestimmter Fristen zu erfüllen
  • Auftragsverarbeiter müssen Meldungen an den Auftraggeber machen

in der Praxis

Beispiele für Datenschutzverletzungen

  • Angriff auf die IT-Systeme und Abzug von Daten
  • versehentlicher Versand von Daten
  • fehlerhafte Zugriffsberechtigungen auf Laufwerke
  • Verwendung von geschäftlichen Daten für private Zwecke
  • Verlust oder Diebstahl des Laptops oder eines anderen Datenträgers
  • Veröffentlichungen von Daten im Internet aufgrund eines technischen Fehlers

Faustregeln

  • nur freigegebene Hard- und Software nutzen
  • Passwörter: nur sichere Passwörter verwenden
    wichtig: Passwörter gelten als Betriebsgeheimnis - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
  • Telefon: Wer kann mithören / mitverfolgen?
  • Aufbewahrung: Zugang zu Unterlagen
  • Fax: wer hat Zugriff auf der Empfängerseite?
  • E-Mail: Empfänger vor Senden prüfen!
  • E-Mail: Anhänge vor Senden prüfen!
  • Papierkorb / Müll: Datenträger korrekt vernichten
  • Kommunikation: Gesprächsthemen im öffentlichen Raum, z.B. Mittagessen

freigabepflichtige Aktionen

  • Veröffentlichen von Informationen in soziale Medien Facebook, Twitter, Instagram, etc.
  • private Smartphones
  • "eigene " WLAN's z.B. via Smartphone
  • Nutzung von Cloud-Services, z.B. DropBox, Google Drive, Apple iCloud, etc.

Anzeigepflicht stärker wie Datenschutz

u.a.

  • § 138 StGB kann wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten bestraft werden, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung von Landesverrat, Mord, Totschlag, Raub und Menschenraub oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis hat und dies nicht anzeigt
  • § 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 177 – § 178 StGB (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung)

Fazit

Zusammenfassung

  • Um Datenschutz kommt man nicht herum!
  • Geschützt sind alle personenbezogenen Daten
  • Somit sind auch technische Geräte (Hard- und Software) zu schützen, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden
  • Betroffene haben Auskunfts-, Löschungs- und andere Rechte
  • strafrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen
  • Im Zweifel:
    Vertraulich an den Datenschutzbeauftragten wenden

Jetzt sind Sie gefragt

Praxisbeispiele

Geburtstagsglückwünsche an Kunden

Die Zusendung von Geburtstagsglückwünschen zur Förderung der Kundenbeziehung ist grundsätzlich zulässig. Dabei kommt es vor, dass ein Unternehmen einem Kunden mit Postkarte zum 60. Geburtstag gratuliert oder dass auf dem Briefumschlag aufgedruckt ist: "Alles Gute zum 50. Geburtstag "

Zulässig? ja / nein

Feststellung

Derartige Glückwunschschreiben sind datenschutzrechtlich nicht zulässig. Die Unternehmen müssen vielmehr sicherstellen, dass niemand unbefugt vom Alter und vom Geburtsdatum des angeschriebenen Kunden Kenntnis erhalten kann. Sie müssen deshalb von offenen Glückwunschkarten und von entsprechenden Kuvertaufdrucken absehen.

Webseite

Ein Telemediendienstleister speichert zeitlich unbegrenzt die IP-Adresse des anfragenden Rechners, Datum und Uhrzeit des Zugriffs, Name und URL der abgerufenen Datei, die übertragene Datenmenge, die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, Erkennungsdaten des verwendeten Browser- und Betriebssystems, die Webseite, von der aus der Zugriff erfolgt, sowie den Namen des Internet-Zugangs-Providers der Nutzer seines Telemediendienstes.

zulässig? ja / nein

Feststellung

In Art. 5 Abs. 1c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es die Pflicht zur Datenvermeidung und Datenminimierung;
§ 15 Telemediengesetz (TMG) verbietet die personenbeziehbare Protokollierung des Nutzungsverhaltens, sofern diese nicht zur Abrechnung erforderlich ist.

“Was auch immer du tust,
handle klug
und berücksichtige das Ende!”

(Quidquid agis, prudenter agas et respice finem)